Mähroboter sind fahrende Computer mit angeschlossenem Mähwerk, die autonom und kontinuierlich eine vorgegebene Fläche mähen. Die Nutzung von Mährobotern hat in den vergangenen zehn Jahren stark zugenommen, die Verkaufszahlen steigen jährlich und damit auch die Gefahr für die Igel und viele andere Lebewesen in unseren Gärten.
Die rotierenden Klingen der Mähroboter können auch Wildtiere wie Igel, Kröten, Eidechsen und Schleichen, Grashüpfer oder Spinnen, die im Garten nach Fressbarem suchen, verletzen oder gar töten. Insbesondere für Igel, die bei Gefahr nicht flüchten, sondern sich im Vertrauen auf ihre Stacheln zusammenrollen, geht eine Begegnung oftmals tödlich aus. Das zeigt auch eine Studie der Universität Aalborg in Dänemark, die 18 Mähroboter anhand von Kadavern kurz zuvor gestorbener Igel getestet hat. Keines der Geräte erkannte die im Gras liegenden Igel vor dem Aufprall als Hindernis;
Gärten ein wichtiger Baustein zum Erhalt der Artenvielfalt: „Für wildlebende Tiere im Siedlungsraum stellen sie einen der wenigen Rückzugsorte dar.
Mähroboter aus einem Teil des Gartens auszusperren und dort das Gras hochwachsen zu lassen. In solchen verwilderten Ecken, idealerweise angereichert mit Totholz und Reisighaufen, fänden Igel und andere nachtaktive Wildtiere tagsüber Unterschlupf.
Das würde auch dem Erhalt der Artenvielfalt dienen, die auch hierzulande in besorgniserregendem Tempo schwindet. Die Biomasse der Insekten in Deutschland sei innerhalb von 30 Jahren um drei Viertel geschrumpft,
Es verwundert daher, dass die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Emmendingen eine andere Auffassung vertritt, wie die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Esslingen die die dringende Notwendigkeit sah, die nachtaktiven Igel zu schützen und den nächtlichen Einsatz zu verbieten. Ich erwarte sogar für den Landkreis Emmendingen ein eingeschränktes Fahrverbot am Tag und ein nächtliches Fahrverbot von Mährobotern
Meines Erachtens wäre es sinnvoll, wenn wir in Waldkirch eine Rechtsgrundlage für den Schutz des Igels zur Verfügung hätten, daher sollten wir folgenden Prüfantrag an die Verwaltung der Stadt Waldkirch stellen:
Die Verwaltung wird beauftragt:
1. Eigene Maßnahmen zum Schutz von Igeln vor Mährobotern zu prüfen und zu entwickeln. Diese sollen insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:
a) Aufklärung und Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger über die Gefahren von Mährobotern für Igel
b) Erarbeitung von Empfehlungen für den igelsicheren Einsatz von Mährobotern auf öffentlichen und privaten Grünflächen
c) Prüfung möglicher Einschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Mährobotern im rechtlichen Zuständigkeitsbereich der Kommune.
2. Hierzu soll die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Emmendingen bezüglich einer möglichen Allgemeinverfügung zum Schutz von Igeln vor Mährobotern angefragt werden. Durch diese Anfrage sollten folgende Punkte geklärt werden:
a) Rechtliche Möglichkeiten für eine Allgemeinverfügung
b) Inhaltliche Ausgestaltung einer solchen Verfügung
c) Zuständigkeiten und Umsetzungsmöglichkeiten
3. Dem Gemeinderat innerhalb von drei Monaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen und mögliche Handlungsoptionen vorzulegen.
Hier eine Begründung für den Igelschutz in der Kommune:
Igel sind wichtige Bestandteile unseres Ökosystems und stehen unter besonderem Schutz. In den letzten Jahren hat die zunehmende Verbreitung von Mährobotern zu einer erhöhten Gefährdung dieser Tiere geführt. Insbesondere nachts aktive Igel werden von den autonom arbeitenden Geräten oft nicht erkannt und können schwer verletzt oder getötet werden.
Als Gemeinde haben wir die Verantwortung, zum Schutz der lokalen Biodiversität beizutragen und gefährdete Arten zu schützen. Durch die Prüfung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen können wir einen wichtigen Beitrag zum Igelschutz leisten und gleichzeitig das Bewusstsein in der Bevölkerung für dieses Thema schärfen.
Die Stadt Köln hat z.B. mit ihrer Zuständigkeit als untere Naturschutzbehörde bereits 2024 eine Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern erlassen. Auch der Landkreis Esslingen hat ein Verbot auf der
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 3 Abs. 2 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. erlassen. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen.
Die untere Naturschutzbehörde ist hier die Stadt Köln oder in Esslingen das Landratsamt.
Die untere Naturschutzbehörde für unsere Kommune ist im Landratsamt Emmendingen angesiedelt.