Ich habe mich im Kreistag wie folgt geäußert:
Grundsätzlich ist die Resolution des Kreistage zum BTHG zu begrüßen. Für uns ist es wichtig, dass in dieser Resolution auch die Einhaltung und die Gewährleistung des Konnexitätsprinzips eingefordert wird, sowie die Notwendigkeit einer Gemeindefinanzreform.
Es ist bestimmt sinnvoll am Beispiel des BTHG eine Entbürokratisierung bei der Umsetzung und Anwendung dieses Gesetzes einzufordern. Für mich ist aber auch klar, dass eine Novellierung des Gesetzes und der damit verbundenen Regelwerke immer auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention stattfinden muss.
Was war das Ziel des BTHG:
Das BTHG sollte einen Paradigmenwechsel in der deutschen Behindertenpolitik einleiten, es stand jedoch von Anfang an in einem Spannungsfeld zwischen zwei teils widersprüchlichen Zielen:
- Einerseits: Die Ausrichtung an den menschenrechtlichen Prämissen der UN-Behindertenrechtskonvention mit Fokus auf Selbstbestimmung und Teilhabe.
- Andererseits: Das politische Ziel der Länder und Kommunen, die steigenden Kosten in der Eingliederungshilfe (bedingt vor allem durch die demografische Entwicklung) zu dämpfen.
Trotz dieser Spannungen hat das BTHG wichtige Entwicklungsschritte eingeleitet:
- Stärkere Personenzentrierung: Die Unterstützung soll sich an den individuellen Bedarfen des Menschen mit Behinderung orientieren und nicht an vorgegebenen Einrichtungsstrukturen.
- Vom Fürsorgeprinzip zum Teilhaberecht: Menschen mit Behinderungen werden zunehmend als Träger von Rechten betrachtet, die selbstbestimmt entscheiden.
- Differenziertere Unterstützungsformen: Das BTHG ermöglicht vielfältigere, auf den Einzelfall zugeschnittene Unterstützungsarrangements.
Diese Ansätze stehen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention, die Deutschland ratifiziert hat und die ein Recht auf selbstbestimmtes Leben und Teilhabe an der Gemeinschaft vorsieht.
Es ist notwendig, dass bei einer Novellierung und Evaluierung die bisherigen vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen die nach Art. 25 BTHG vorgeschrieben sind mit einfließen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Untersuchung der Ausführung sowie der absehbaren Wirkungen der neuen Regelungen der Eingliederungshilfe nach Art. 25 Abs. 2 BTHG (Wirkungsprognose) und
Untersuchung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Art. 25 Absatz 4 BTHG (Finanzuntersuchung) - Das Bundesteilhabegesetz hat finanzielle Auswirkungen auf Länder und Kommunen, die nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG zu überprüfen waren.
Infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft GmbH und ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH
Die Studie untersuchte die bisherige Praxis und Wirkung der ersten drei Reformstufen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Methodisch umfasst die Studie zwei Bestandteile: (1) eine Implementationsanalyse, welche die Auswirkungen auf die Verwaltung und die Praxis der Leistungserbringung beleuchtet und (2) eine prozessbegleitende Befragung von Leistungsbeziehenden der Eingliederungshilfe, zur Analyse der Auswirkungen des BTHG auf die gesellschaftliche Teilhabe dieser Menschen.