Mit Wirkung zum 09.09.2020 wurde die Corona-Verordnung zum Einzelhandel geändert.
- In §3 Absatz 3 wird geändert: Die Anzahl der Personen ist auf 1 Person von 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen, einschließlich der Beschäftigten. Abweichend davon dürfen sich in Geschäften mit weniger als 20 Quadratmeter Verkaufsfläche 2 Personen einschließlich der Beschäftigten aufhalten.
- in §4 Absatz 8: Von Kunden retournierte Waren sind mit geeigneten Schutzmaßnahmen, etwa durch Tragen von Handschuhen oder umgehender Handdesinfektion, entgegenzunehmen und für die Dauer eines Tages (statt bisher einer Woche) separiert aufzubewahren.
- §5 Absatz 1 lautet wie folgt: Die Infektionsgefährdung der Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Hierbei ist gegebenenfalls ein Schichtbetrieb mit festen Teams einzurichten. (Satz 3 gestrichen)
- §5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Beschäftigte, bei denen die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder eingeschränkt möglich ist, sowie Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Gesundheitsdaten im Sinne des Satzes 1, nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz des Beschäftigten, speichern und verwenden, wenn der Beschäftigte ihm mitteilt, dass er zu der in Satz 1 genannten Gruppe gehört; der Beschäftigte ist zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben diese Information zu löschen, sobald sie für den in Satz 2 genannten Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens eine Woche nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.“
Die ganze Verordnung im Wortlaut finden Sie hier.
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