Hinweise zur Notbetreuung von Kindern an Schulen einschließlich der Osterferien, zu längerfristig geplanten Klassenfahrten sowie zur Präsenz der Schulleitungen im Schulgebäude (26.03.)
Das Kultusministerium weist darauf hin, dass es erforderlich ist, die Notfallbetreuung auch in den kommenden Wochen aufrecht zu erhalten, um die in der kritischen Infrastruktur Tätigen nach Kräften zu unterstützen. Deshalb ist die Notbetreuung an den Schulen, wo immer sie nachgefragt wird, auch in den ab 6. April 2020 beginnenden Osterferien ungeschmälert anzubieten. Die Schulleitungen sollen dieses Angebote in schon bewährter Weise auf der Grundlage der bekannten Regeln weiter organisieren. Das KM geht davon aus, dass die Einteilung der Lehrkräfte (auch der Pädagogischen Assistenten) für die Notbetreuung auf freiwilliger Basis möglich ist. Sollte dies nicht gewährleistet werden können, sollen die Schulleitungen die zuständige Schulaufsicht (Regierungspräsidium bzw. Staatliches Schulamt) informieren. Diese werden dann mit der jeweiligen Schule sprechen und nach einer Lösung suchen.
Notbetreuung an Schulen
Die Notbetreuung an den Schulen wurde eingerichtet für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 an Grundschulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie der Klassenstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Klassenstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.
Die Notbetreuung richtet sich an Kinder, sofern beide Erziehungsberechtigte (bzw. der oder die Alleinerziehende) im Bereich der sogenannten kritischen lnfrastruktur tätig sind. Darüber hinaus gehende Ausnahmen kann im Einzelfall unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde vor Ort zulassen.
Zur kritischen lnfrastruktur gehören im Sinne der Corona-Verordnung der Landesregierung insbesondere
- die Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, lnformationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
- die gesamte lnfrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste,
- Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und
Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge,
- Polizei und Feuerwehr sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,
- Rundfunk und Presse,
- Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für Oen ÖptrlV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
- die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
- das Bestattungswesen.
Notbetreuung an den Schulen auch in den Osterferien
Es ist erforderlich, dieses Angebot auch in den kommenden Wochen aufrecht zu erhalten, um die in der kritischen lnfrastruktur Tätigen nach Kräften zu unterstützen. Deshalb ist die Notbetreuung an den Schulen, wo immer sie nachgefragt wird, auch in den ab 6. April 2020 beginnenden Osterferien ungeschmälert anzubieten. Bitte organisieren Sie diese Angebote in schon bewährter Weise auf der Grundlage der bekannten Regeln weiter. Angesichts der zahlreichen positiven Rückmeldungen, die uns aus den Schulen erreichen, gehen wir davon aus, dass die Einteilung der Lehrkräfte (auch der Pädagogischen Assistenten) für die Notbetreuung auf freiwilliger Basis möglich ist. Sollte dies nicht gewährleistet werden können, so informieren Sie bitte die zuständige Schulaufsicht (Regierungspräsidium bzw. Staatliches Schulamt).
Hinweis zur Kostenübernahme für stornierte Klassenfahrtenn Studienfahrten und Schüleraustausche über das laufende Schuljahr hinaus
Zu Regelung für Stornokosten gilt, die bereits für das kommende
Schuljahr gebuchte Fahrten betreffen, kann folgendes mitgeteilt werden: Sofern diese Fahrten bis Ende April storniert werden, wird das Land auch hier die Stornokosten tragen.
Präsenz der Schulleitungen an der Schule
Schulleiterinnen und Schulleiter sowie im Vertretungsfall ihre Stellvertreter sollten zu den üblichen Unterrichtszeiten an der Schule erreichbar sein. Sofern Sie älter als 60 Jahre sind, auch im Fall relevanter Vorerkrankungen (insbesondere bei einer lmmun- oder Atemwegsschwäche) oder einer Schwangerschaft, wird empfohlen, dass Sie die Präsenzaufgabe gerne auf Stellvertreter bzw. lhre Stellvertreterin übertragen und von zu Hause arbeiten können. Trifft dies in gleicher Weise für die stellvertretende Schulleitung zu, so können Sie die Aufgabe der Anwesenheit an der Schule auf ein anderes Mitglied des Kollegiums übertragen.
Während der Osterferien wird darum gebeten, dass die Schulleitung für die Notbetreuung an der Schule zumindest telefonisch erreichbar ist und lhre Erreichbarkeit über das E-Mail-Postfach der Schule zur Sicherstellung des lnformationsflusses gewährleistet bleibt.
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