Im Grün-roten Koalitionsvertrag ( S. 16 ) wurde die Umsetzung eines Bildungsfreistellungsgesetzes vereinbart.
Bildung ist eine der wichtigsten Ressourcen in unserem Land. Der beschleunigte Strukturwandel mit seinen Auswirkungen in der Arbeitswelt fordert den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine ständige Bereitschaft zur Weiterbildung ab.
Nur wer beruflich auf dem aktuellen Stand ist, kann seine Arbeitsmarktchancen erhalten. Der Anspruch nach einer umfassenden Bildung betrifft allerdings nicht nur die beruflichen Fähigkeiten und Qualifikationen sondern zunehmend auch andere Wissensbereiche, so die Allgemeinbildung oder die kulturelle und politische Bildung.
Das Recht auf Bildung ist damit auch eine wichtige Voraussetzung zur Erreichung von Chancengleichheit in unserem Land. Damit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diesen hohen Anforderungen an die Bildung und die Bildungsbereitschaft gerecht werden können, sind politische Maßnahmen zur Unterstützung notwendig.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zu Bildungszwecken, ist eine Möglichkeit hierzu. Diesen Rechtsanspruch gibt es bereits in den meisten Bundesländern.
Mit Ausnahme von Bayern, Baden‐Württemberg, Sachsen räumen alle Bundesländer den abhängig Beschäftigten das Recht ein, sich von der Arbeit unter Fortzahlung des Gehalts für einen gewissen Zeitraum im Jahr von der Arbeit zum Zwecke der (Weiter‐)Bildung freistellen zu lassen.
Der Rechtanspruch in den einzelnen Bundesländern geht ursprünglich zurück auf ein Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) (Übereinkommen Nr. 140) über den bezahlten Bildungsurlaub aus dem Jahr 1974. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Einkommen im Jahr 1976 ratifiziert und ist damit völkerrechtlich sogar verpflichtet, einen Bildungsurlaub einzuführen.
Da es bislang kein Bundesgesetz gibt, dass den Anspruch auf Bildungsfreistellung regelt, haben die einzelnen Bundesländer die Initiative ergriffen und selbst Landesgesetze eingeführt, die einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub gewähren.
In den Bundesländern sind sogenannte Bildungsurlaubsgesetze entstanden, die u.a. den grundsätzlichen Anspruch, den Umfang, den Geltungsbereich und die Verfahrensweise regeln. Die Gesetze sind teilweise unterschiedlich, wie die als Anlage beigefügte Tabelle zeigt:
Anlage: Bildungsfreistellungsgesetze in den Bundesländern Bundesland
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Bildungsfreistellungsgesetz / Zahl der Freistellungstage pro Kalenderjahr
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Übertragungsmöglichkeit ins nächste Kalenderjahr
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Baden-Württemberg
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nein |
– |
Bayern
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nein |
– |
Berlin
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Ja; 10 Tage für Beschäftigte bis 25 Jahre 5 Tage für Beschäftigte über 25 Jahre
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ja (für über 25-Jährige)
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Brandenburg
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Ja; 5 Tage |
ja |
Bremen
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Ja; 5 Tage |
ja |
Hamburg
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Ja; 5 Tage |
ja |
Hessen
|
Ja; 5 Tage |
ja |
Mecklenburg-Vorpommern
|
Ja; 5 Tage |
— |
Niedersachsen
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Ja; 5 Tage |
ja |
Nordrhein-Westfalen
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Ja; 5 Tage |
ja |
Rheinland-Pfalz
|
Ja; 5 Tage |
ja (Beschäftigte haben stets zehn Tage für zwei Jahre, beginnend mit jedem ungeraden Kalenderjahr.)
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Saarland
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Ja; Bis zu sechs Tage pro Jahr, davon muss der Arbeitnehmer die Hälfte durch arbeitsfreie Zeit einbringen (Überstunden, Urlaub über gesetzlichem Mindesturlaub…). Ausnahmen für Zeiten nach Elternzeit bzw. zum Nachholen eines Schulanschlusses, dann je 5 Tage pro Jahr ohne Ausgleich.
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— |
Sachsen-Anhalt
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Ja; 5 Tage
|
ja |
Sachsen
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Nein
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– |
Schleswig-Holstein
|
Ja; 5 Tage
|
ja |
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